Neue Gutachterwerte für Immobilien - vorzeitige Schenkungen einplanen

Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform spielen die Feststellungen des Gutachterausschusses zukünftig eine wichtige Rolle. Die Grundsteuer B für das Grundvermögen wird ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben.

Üblicherweise wurden die Berichte des Gutachterausschusses alle 2 Jahre zum 31.12. festgestellt. Dies ist zuletzt am 31.12.2020 vorgenommen worden. Mit der Novellierung der Grundsteuer wurde die Stichtagsregelung dahingehend geändert, dass Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln sind (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB). Zum 1.1.2022 müssen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen daher neu festgelegt werden.

Die Bewertung von Immobilien wird insbesondere auch bei Immobilienübertragungen, z.B. im Wege der Schenkung, maßgeblich von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Angesichts der zuletzt teilweisen enormen Bodenpreissteigerungen ist es ratsam, bei geplanten Grundstücksübertragungen noch rechtzeitig bis zum 31.12.2021 einen Notartermin zu vereinbaren. Damit greift der zuletzt festgestellte Bodenrichtwert - also der wohl geringere Wert vom 31.12.2020. Geringer bewertetes Vermögen führt auch zu einer geringeren Schenkungssteuer, soweit Freibeträge bereits verbraucht sind bzw. langfristig verbraucht sein werden.

In einigen Gemeinden, vor allem in Großstädten, war die Einholung der Auskünfte kostenpflichtig (z.B. in München 30 €/Anfrage). Die notwendigen Informationen - wie Bodenrichtwerte - sollen die Bürgerinnen und Bürger zukünftig auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Die Finanzverwaltung hat die “Begünstigungen” und Sonderregelungen für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 5. November 2021 anhand vieler Beispiele erläutert und darin auch den Anwendungszeitraum verlängert.

Es wird auf die Voraussetzungen und insbesondere die Art der begünstigten Fahrzeuge eingegangen (Art des Fahrzeugs und Anschaffungszeitpunkt). Danach wird die Ermittlung des maßgebenden Listenpreises sowie die Ermittlung des privaten Nutzungswerts detailliert dargestellt. Auch Besonderheiten, wie z.B. der Umgang bei Wechsel des Nutzungsberechtigen und von Poolfahrzeugen, werden erwähnt.

Dieses Schreiben ist ein guter Leitfaden zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen.

Die administrativen Auswirkungen der beschlossenen Umsatzsteuersenkung

Die administrativen Auswirkungen der beschlossenen Umsatzsteuersenkung

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, den Umsatzsteuersatz für einen befristeten Zeitraum zu senken. Welche Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung?

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Corona-Steuerhilfegesetz

Corona-Steuerhilfegesetz

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 05. Juni 2020 vom Bundesrat verabschiedet. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes, z.B. zur Kurzarbeit und Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie, finden Sie hier zusammengefasst.

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geänderte Steuerbescheide wegen zumutbarer Belastung

geänderte Steuerbescheide wegen zumutbarer Belastung

Derzeit ergehen laufend geänderte Steuerbescheide. Den Erläuterungen ist meist der folgende oder ähnlich gefasste Hinweise zu entnehmen: “Die Berechnung der zumutbaren Belastung erfolgte stufenweise entsprechend dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14).“ Was bedeutet das?

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