Steuervorteile für Elektroautos

Die Zeitung AKTIV in Bayern berichtet am 11. Februar 2017:
„Ein Viertel ist geschafft: Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt eröffnete die 100. Ladestation für Elektroautos an der A8 bei Augsburg. Bis Ende 2017 soll ein Netz aus mehr als 400 Ladesäulen entlang deutscher Fernstraßen stehen. Fahrer von Elektroautos sollen so alle 30 Kilometer an einer Reststätte Strom zapfen können.“

Damit hierzulande massenhaft Elektroautos über die Straßen rollen, muss noch viel passieren. Schließlich ist die öffentliche Ladeinfrastruktur noch unterentwickelt. Die Bundesregierung macht 300 Millionen Euro für Ladestationen locker, ab 2017. Zusätzliches Geld kommt wohl vom Bayerischen Verkehrsministerium, es sieht im Freistaat bis 2020 einen Bedarf von rund 7.000 öffentlichen Ladesäulen.

© elektronik-zeit / Fotolia

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Neben diesen Maßnahmen will der Staat mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (Inkrafttreten am 17. November 2017) zudem Anreize durch Steuererleichterungen schaffen:

  • Die bisherige fünfjährige Steuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge wird rückwirkend in eine zehnjährige Befreiung umgewandelt. Darüber hinaus die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet worden.
  • Steuerbefreit werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör und die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).
  • Der Arbeitgeber erhält zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der Übereignung der Ladevorrichtung und Zuschüsse pauschal mit 25 % Lohnsteuer zu besteuern. Die Regelungen gelten befristet für die Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2020.

Flankierend hierzu hat die Bundesregierung am 29. Juni 2016 die Richtlinie zur Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge beschlossen. Die Richtlinie regelt den Umweltbonus für Elektrofahrzeuge – die sogenannte Kaufprämie.

  • Bund und Industrie tragen jeweils die Hälfte des Zuschusses von 4.000 € für rein elektrische Fahrzeuge und von 3.000 € für Plug-in-Hybride. Zuständig für die Vergabe ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es wird den Bonus auszahlen. Die Anträge können online beim Bafa gestellt werden
  • Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 € aufweisen.
  • Das Amt vergibt die Förderung solange, bis die Mittel von 600 Millionen € aufgebraucht sind. Das Programm läuft spätestens 2019 aus.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Privatpersonen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, auf die ein Neufahrzeug zugelassen wird. Die Bundesmittel stammen aus dem Energie- und Klimafonds, der vom Bundeswirtschaftsministerium verwaltet wird.

 

Quellen:
Artikel der Bundesregierung vom 21. November 2016
Online-Auftritt des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus)