Neues zu Firmenfahrzeugen – Berücksichtigung selbst getragener Kosten und Zuzahlungen

In zwei Entscheidungen vom 30.11.2016 entschied der BFH, wie sich Zuzahlungen des Mitarbeiters zum Firmenwagen und selbst getragene Kosten für das Fahrzeug auf den geldwerten Vorteil auswirken.

Grundsätzlich stellt die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer Arbeitslohn dar, soweit ihm eine private Nutzung gestattet ist. Dieser geldwerte Vorteil kann entweder nach der sog. 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt.

Nichts Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (im Urteilsfall: Kraftstoffkosten) des betrieblichen Firmenwagens trägt.

Denn der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Mit der vom BFH getroffenen Entscheidung wird schließlich die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Kfz-Kosten in mehr oder weniger großem Umfang selbst zu tragen haben, abgemildert.

In seinem weiteren Urteil schränkte er jedoch die Anrechnung der vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten ein. Nach Auffassung des BFH kann der geldwerte Vorteil lediglich bis zu einem Betrag von 0 € gemindert werden. Auch wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten größer sind als der ermittelte geldwerte Vorteil, kann kein negativer Betrag – also kein „geldwerter Nachteil“ – aus der Überlassung eines Firmenwagens zur Privatnutzung entstehen.

 

Quellen:
Pressemitteilung des BFH vom 15.02.2017
Urteil des BFH vom 30.11.2016 – IV R 2/15
Urteil des BFH vom 30.11.2016 – VI R 49/14