Aufladen von E-Bikes durch Arbeitnehmer

Das elektrische Aufladen eines privaten E-Bikes des Arbeitnehmers, das verkehrsrechtlich als
Kfz
gilt, im Betrieb des Arbeitgebers ist seit 1. Januar 2017 steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt wird.

Aus Vereinfachungsgründen rechnen nunmehr auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Laden von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), nicht zum Arbeitslohn. In seinem Schreiben vom 26. Oktober 2017 ändert das Bundesministerium somit seine Auffassung vom 14. Dezember 2016.

Weitere Besonderheiten im Bereich der Elektromobilität:

  • Wird ein E-Bike des Arbeitgebers, das verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen ist, dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen und der geldwerte Vorteil nach der sog. Listenpreismethode ermittelt, ist der geldwerte Vorteil aus dem elektrischen Aufladen des Kfz bereits mit der 1-%-Regelung abgegolten.
  • Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung betrieblicher Ladevorrichtungen zur privaten Nutzung im Zusammenhang mit E-Bikes, die als Kfz gelten, ist steuerfrei.
  • Geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die als Kfz gelten, können vom Arbeitgeber pauschal mit einem Prozentsatz von 25 % besteuert werden; der Arbeitslohn muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten erbracht werden.
  • Ebenfalls pauschal mit 25 % besteuert werden können die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeber-Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung von Ladevorrichtungen für E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind.

Die Steuerbefreiungs- bzw. Pauschalierungsvorschriften sind erstmals
anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden
Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet
werden. Sie sind letztmalig anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2021
endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2021
zugewendet werden.

Quelle:
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26. Oktober 2017 zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 2016 zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr