Die Corona-Krise - Überbrückungshilfe

In allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil davon ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Anträge für die Förderung können nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte gestellt werden.

Es kann ein Anteil der monatlichen förderfähigen Fixkosten (zwischen 40% und 80%) als nicht rückzahlbarer Zuschuss erstattet werden. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt dabei von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Der Antrag muss spätestens bis zum 31. September 2020 gestellt werden.

Es gab aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe und Umsetzung viele Fragen und Unklarheiten, die sukzessive beantwortet wurden. Hierzu hat die Bundessteuerberaterkammer ausführliche FAQs bereitgestellt.

Wesentliche Grundlagen

Förderberechtigt sind:

  • Solo-Selbständige oder Solo-Freiberufler im Haupterwerb

  • Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten im Haupt- oder Nebenerwerb

Die Voraussetzungen für eine Überbrückungshilfe sind wie folgt:

  • Der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 war um 60% niedriger als in den Monaten April und Mai 2019.

  • Der Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 ist um mindestens 40% niedriger als in den jeweiligen Monaten in 2019.

Gefördert werden:

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch

  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %

  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat:

  • 3.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,

  • 5.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,

  • 50.000,00 € für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt werden:

  • Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete oder Zinszahlungen für die Privatwohnung (mit Ausnahme von (anteiligen) Kosten für ein Arbeitszimmer, falls dieses 2019 bereits steuerlich geltend gemacht wurde),

  • Krankenversicherungsbeiträge sowie

  • Beiträge zur privaten Altersvorsorge.

Damit auch insofern die Existenz von Unternehmensinhabern, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wurde der Zugang zur Grundsicherung nach dem SGB II vereinfacht.

Anrechnung der Soforthilfe?

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe des Bundes oder der Länder schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe.

Zuviel oder zu Unrecht erhaltene Corona-Soforthilfe gilt bei der Überbrückungshilfe als förderfähige Betriebsausgabe, so dass dies bei einer zeitlich geschickten Rückzahlung der Corona-Soforthilfe im Anspruchszeitraum Juni bis August 2020 zu einem legalen Anspruch von bis zu 80 Prozent der zu Unrecht erhaltenen Soforthilfe als Überbrückungshilfe führt.

Wie ist Ihre Einschätzung - halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?

Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später – da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden - die Rückzahlung der Förderung. Hierzu ist nach Ablauf des Förderzeitraums ein Verwendungsnachweis zu erstellen und einzureichen, in dem die tatsächlich angefallenen förderfähigen Fixkosten nachgewiesen werden. Details zur Ausgestaltung des Verwendungsnachweises sind bisher noch nicht bekannt.

Was ist erforderlich?

  1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.

  2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August - getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.

  3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die Sie vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.