Kein Zählprotokoll für eine offene Ladenkasse

Mit dem aktuellen Beschluss vom 16.12.2016 – X B 41/16 (veröffentlicht am 25.01.2017) stellt der Bundesfinanzhof klar, dass bei Verwendung einer offenen Ladenkasse täglich ein Kassenbericht auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt werden muss. Allerdings ist kein Zählprotokoll erforderlich, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Geldmünzen aufgelistet werden muss.

Elektronische Kassen - Infoblatt für Unternehmer

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Infoblatt zum ordnungsgemäßen Einsatz von elektronischen Kassen für Unternehmer mit Stand Januar 2017 herausgegeben.
Hierin geht das BayLfSt im Wesentlichen auf die beiden folgenden Punkte ein:

  • Was muss beim Einsatz von elektronischen Kassen (Registrier- oder PC-Kassen) aufgezeichnet und aufbewahrt werden?
  • Was gilt hinsichtlich der Kosten, die mit der Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Erlöserfassung einhergehen?

Das Infoblatt ist auf der Homepage des BayLfSt veröffentlicht. 

 

Quelle: 
Online-Nachricht der NWB
Infoblatt