Kein Zählprotokoll für eine offene Ladenkasse

Mit dem aktuellen Beschluss vom 16.12.2016 – X B 41/16 (veröffentlicht am 25.01.2017) stellt der Bundesfinanzhof klar, dass bei Verwendung einer offenen Ladenkasse täglich ein Kassenbericht auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt werden muss. Allerdings ist kein Zählprotokoll erforderlich, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und Geldmünzen aufgelistet werden muss.