Valentinstag – So verringern Verliebte ihre Steuer

Steuern sparen mag kein romantischer Grund für einen Heiratsantrag sein, ein lohnender aber sehr wohl. Hier ein paar sachliche Hinweise:

Zivilrechtliche Verlobung: Wer den diesjährigen Valentinstag zu einem Heiratsantrag nutzen möchte, sollte wissen, dass schon mit dem Heiratsversprechen – also der Verlobung – wichtige Rechtsfolgen eintreten. Ein so genanntes Verlöbnis ist ein Vertrag, in dem die Verlobten sich verpflichten, später eine gemeinsame Ehe einzugehen. Diese gegenseitige Verpflichtung ist allerdings nicht einklagbar. Um einen Vertrag wirksam schließen zu können, müssen die Verlobungswilligen geschäftsfähig sein. Wer etwa stark betrunken ist, also unter einer „vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit“ leidet, kann sich nicht wirksam verloben.

Verträge zwischen nahen Angehörigen: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen schaut das Finanzamt oft ganz genau hin. Zu den nahen Angehörigen gehören neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern auch Verlobte. Damit die geschlossenen Verträge vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie wirksam geschlossen und denen unter Fremden geschlossenen Verträgen entsprechen. Das heißt: Die Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit einem anderen Vertragspartner vereinbart wird. Verlobte sollten also vorsichtig sein, wenn sie mit dem Partner ein Arbeitsverhältnis eingehen, einen Mietvertrag aufsetzen oder ihm ein Darlehen gewähren.

Verlobungsgeschenke: In der Regel gelten Verlobungsgeschenke als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Somit wird die Schenkung erst wirksam, wenn die Ehe geschlossen wird. Folglich greift bei großzügigen Verlobungsgeschenken die Steuerpflicht erst nach der Eheschließung, und Verlobungsgeschenke mit einem Wert von bis zu 500.000 Euro bleiben steuerfrei.

Sollten es sich die beiden Partner anders überlegen und ihre Verlobung auflösen, gilt dieser Freibetrag aber nicht. In diesem Fall gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro. Vorweg ausgehändigte Geschenke müssen dann entweder zurückgegeben oder die Schenkung versteuert werden. Der über den Freibetrag hinausgehende steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Mindeststeuersatz von 30 Prozent bemessen. Bei kostspieligen Geschenken sollten Verlobte an die geltenden Freibeträge im Schenkungsteuerrecht denken, um Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Aussageverweigerungsrecht: Vor dem Gesetz gelten Verlobte als Angehörige und haben im Steuerrecht ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Daher ist es möglich, im Besteuerungs- und Ermittlungsverfahren sowie bei Betriebsprüfungen, die den Partner betreffen, die Aussage zu verweigern.

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Hochzeitsfeier: Steuern lassen sich sparen, wenn die Hochzeit zuhause und nicht in einem Restaurant gefeiert wird, denn nur dann kann man von dem Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen profitieren. Bei haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen werden 20 % der Aufwendungen, insgesamt aber höchstens 4.000 € im Jahr abgezogen. Bei Handwerkerleistungen werden 20 % der Aufwendungen, aber insgesamt höchstens 1.200 € im Jahr abgezogen. Diese Steuerermäßigungen können Sie nebeneinander beanspruchen! In der Steuererklärung geben Sie jeweils den Gesamtbetrag Ihrer Aufwendungen an, das Finanzamt berechnet dann den abzugsfähigen Teil.

Folgende Kosten sind unter Anderem begünstigt:

  • Putzhilfe, um das Haus oder die Wohnung auf Vordermann zu bringen
  • Gärtner, um den Garten für das große Ereignis herrichten zu lassen
  • Koch und Küchenhilfe, die zuhause das Essen für die Gäste zubereiten und ggf. servieren und spülen
  • Caterer, soweit dieser die Speisen zuhause zubereitet (z.B. an einem aufgebauten Grill); das bloße Anliefern von fertig zubereiteten Speisen interessiert das Finanzamt nicht
  • Barkeeper, der zuhause bunte Getränke für die Gäste mixt

Zu beachten ist dabei, dass nur die Arbeitskosten steuerliche geltend gemacht werden können, nicht die Kosten für das verbrauchte Material. Die Posten sollten also getrennt voneinander in der Rechnung aufgeführt werden. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Rechnungen auf keinen Fall bar bezahlt werden, sondern auf das Konto das Dienstleisters überwiesen wird.

Ehegattensplitting nutzen: Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gelten im Steuerrecht bestimmte Sonderregelungen. Begründet ist diese Sonderstellung darin, dass die Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft eine gleichberechtigte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft sind, in der die Partner gemeinsam zum Haushaltseinkommen beitragen. In Deutschland haben Ehepaare die Wahl, ob sie ihre Einkommensteuererklärung einzeln oder gemeinsam abgeben möchten. Gerade bei Paaren mit unterschiedlich hohen Einkommen lohnt sich in der Regel die Zusammenveranlagung, denn dann greift das Ehegattensplitting. Dabei wird das gemeinsame Einkommen des Paares bei der Steuerberechnung halbiert und der Steuersatz für dieses halbierte Einkommen angesetzt. Der Spareffekt: In der Gesamtschau sinkt der Steuersatz des Paares. Inwieweit die Zusammenveranlagung sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ehepartner und Lebenspartner sollten genau durchrechnen, welche Variante für sie die günstigste ist. Bei der Berechnung der Einkommensteuer hilft der Lohn- und Einkommensteuerrechner, den das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt. Übrigens, egal ob im Januar oder Dezember geheiratet wird, das Splitting gilt fürs ganze Jahr! Maßgeblich ist nicht der Termin der kirchlichen Heirat sondern der Termin der standesamtlichen Trauung.

Lohnsteuerklassen richtig wählen: Nach einer Eheschließung können Paare aussuchen, ob sie die Steuerklassen 4/4, 3/5 oder das Faktorverfahren wählen möchten. Während sich die Steuerklassenkombination 4/4 bei ähnlichen Verdiensten anbietet, lohnt sich die Steuerklasse 3/5 bei unterschiedlichen Einkommen. Bleiben die Gehälter der Partner über das Jahr relativ stabil, kann die Lohnsteuer des Paares sehr genau mit dem Faktorverfahren bestimmt werden. Unterm Strich bleibt festzuhalten: Die Steuerklassen gelten nur für den monatlichen Lohnsteuerabzug, tatsächlich abgerechnet wird erst im Steuerbescheid. Steuerlich werden so alle Ehepaare – unabhängig von der Wahl der Steuerklassen – gleich behandelt. Je nachdem, wie die Steuerklassen gewählt wurden, kann es aber zu Steuernachzahlungen oder Steuererstattungen kommen. Übrigens: Passt die Steuerklassenkombination nicht mehr zu den Lebensumständen, ist grundsätzlich ein Wechsel einmal im Jahr möglich. Ein Merkblatt zur Wahl der Lohnsteuerklassen bietet das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite.

Höhere Werbungskosten absetzbar: Aus getrennten Wohnungen kann nach der Heirat schnell eine „doppelte Haushaltsführung“ werden, die beim Steuern sparen hilft. Unterhalten Arbeitnehmer – neben der gemeinsamen Ehewohnung – am Beschäftigungsort eine zweite Wohnung, so können die Kosten für die zweite Miete und Kosten für Familienheimfahrten steuerlich ggf. als „doppelte Haushaltsführung“ abgesetzt werden. Bei Ehepaaren lässt sich die gemeinsame Familienwohnung gegenüber dem Finanzamt einfacher nachweisen als bei Singles.

Scheidungskosten nicht absetzbar: Geht das Paar wieder getrennter Wege, ist meist die Scheidung die Folge. Aber Achtung: Die Scheidungskosten – z. B. für den Anwalt – sind im Regelfall nicht mehr steuerlich absetzbar.

 

Quellen:
Bund des Steuerzahlers e. V. vom 10.02.2017
Steuertipps vom 14.02.2016
WirtschaftsWoche vom 14.02.2015