Neue Gutachterwerte für Immobilien - vorzeitige Schenkungen einplanen

Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform spielen die Feststellungen des Gutachterausschusses zukünftig eine wichtige Rolle. Die Grundsteuer B für das Grundvermögen wird ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben.

Üblicherweise wurden die Berichte des Gutachterausschusses alle 2 Jahre zum 31.12. festgestellt. Dies ist zuletzt am 31.12.2020 vorgenommen worden. Mit der Novellierung der Grundsteuer wurde die Stichtagsregelung dahingehend geändert, dass Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln sind (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB). Zum 1.1.2022 müssen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen daher neu festgelegt werden.

Die Bewertung von Immobilien wird insbesondere auch bei Immobilienübertragungen, z.B. im Wege der Schenkung, maßgeblich von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Angesichts der zuletzt teilweisen enormen Bodenpreissteigerungen ist es ratsam, bei geplanten Grundstücksübertragungen noch rechtzeitig bis zum 31.12.2021 einen Notartermin zu vereinbaren. Damit greift der zuletzt festgestellte Bodenrichtwert - also der wohl geringere Wert vom 31.12.2020. Geringer bewertetes Vermögen führt auch zu einer geringeren Schenkungssteuer, soweit Freibeträge bereits verbraucht sind bzw. langfristig verbraucht sein werden.

In einigen Gemeinden, vor allem in Großstädten, war die Einholung der Auskünfte kostenpflichtig (z.B. in München 30 €/Anfrage). Die notwendigen Informationen - wie Bodenrichtwerte - sollen die Bürgerinnen und Bürger zukünftig auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können.

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