Spendenbescheinigungen jetzt auch elektronisch per E-Mail

Spendenbescheinigungen – Zuwendungsbescheinigungen –  für Spenden, die im letzten Jahr (2016) von Steuerpflichtigen geleistet wurden, können von gemeinnützigen Organisationen neben der Übermittlung mit Brief auch per Email an den Steuerpflichtigen übersandt werden. (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Februar 2017)

Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten – nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt – lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich.

Für alle Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die dem Zuwendungsempfänger ab 2017 zufließen, gelten die folgenden Neuerungen in Bezug auf die Vorlagepflicht und die Möglichkeit zur Erstellung elektronischer Zuwendungsbescheinigungen (eZB). (Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens)

Die Zuwendungsbestätigung – oder Spendenbescheinigung – muss nicht mehr im Original der Steuererklärung beigelegt werden, sondern nur noch vorgehalten und auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden. Dies erfordert jedoch vom Steuerpflichtigen, dass die Zuwendungsbescheinigung im Original bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren ist.

Darüber hinaus sieht das Verfahren vor, dass der Spender dem Spendenempfänger seine SteuerID mitteilt und die Vollmacht erteilt, dass dieser die Bestätigung elektronisch an das Finanzamt übermitteln darf. Die Belegvorhaltepflicht für elektronisch vom Zuwendungsempfänger übermittelte Zuwendungsbescheinigungen entfällt dann zugunsten des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige hat jedoch ein Anrecht darauf, für seine Unterlagen vom Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbescheinigung elektronisch oder als Ausdruck zu erhalten. Um eine doppelte Geltendmachung der Zuwendungsbescheinigung zu vermeiden, ist bei Ausdruck der eZB vom Aussteller darauf hinzuweisen, dass die Daten bereits an die Finanzbehörde übermittelt worden sind.

Ob ein Spender eine elektronische Zuwendungsbestätigung (eZB) verwenden möchte oder nicht, ist ihm überlassen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Spendenempfänger müssen daher sowohl das „klassische“ Verfahren mit der Bestätigung in Papierform als auch die elektronische Variante vorhalten.

Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder bei Zuwendungen, die 200 Euro nicht übersteigen, genügt statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (u.a. auch Bankkontoauszug) als Nachweis der getätigten Spende.

 

Quellen:
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Februar 2017
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens