Minijob und Mindestlohn

Am 30.01.2017 berichtete die Süddeutsche Zeitung folgendes:

„Vielen Minijobbern in Deutschland wird der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn vorenthalten. Dies geht aus einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervor. Demnach bekamen 2015 knapp die Hälfte dieser geringfügig Beschäftigten weniger als 8,50 Euro brutto die Stunde, die Arbeitgeber damals mindestens zahlen mussten. Jeder fünfte erhielt nicht einmal 5,50 Euro.“

Der gesetzliche Mindestlohn gilt inzwischen seit gut zwei Jahren. Zeit, sich noch einmal die wichtigsten Regelungen, insbesondere auch im Hinblick auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor Augen zu führen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit 01. Januar 2015 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

In den Jahren 2015 und 2016 betrug der gesetzliche Mindestlohn 8,50 Euro je Zeitstunde.
Seit dem 01. Januar 2017 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 8,84 Euro je Zeitstunde gestiegen.

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Anwendungsbereich

Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Praktikanten sind zwar keine Arbeitnehmer, da bei echten Praktika nicht die Erbringung der Arbeitsleistung, sondern der Erwerb von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen im Vordergrund steht. Dennoch hat der Gesetzgeber Praktikanten den Arbeitnehmern gleichgestellt, sodass diesen auch grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu bezahlen ist.
Praktikanten muss jedoch dann der Mindestlohn nicht gezahlt werden, wenn sie

  1. ein verpflichtendes Praktikum aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
  2. ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  3. ein freiwilliges Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten oder
  4. an einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III teilnehmen.

Ebenfalls nicht mindestlohnpflichtig sind jugendliche Arbeitnehmer (d.h. noch nicht volljährige Personen), wenn sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Arbeitsleistung erbringen.

Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung kann in zwei Varianten vorkommen:

  1. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung übersteigt regelmäßig im Monat nicht 450,00 Euro (geringfügig entlohnte Beschäftigung, Minijob) oder
  2. die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate (drei Monate) oder 50 Arbeitstage (70 Arbeitstage) nach ihrer Eigenart begrenzt (kurzfristige Beschäftigung).

Bei beiden Varianten werden die Mitarbeiter in aller Regel als Arbeitnehmer tätig, sodass auch in diesen Fällen das Mindestlohngesetz zur Anwendung kommt und der Arbeitgeber den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn bezahlen muss.

Damit die geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird, muss der Arbeitgeber bei Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns auf die monatliche Stundenzahl achten.

Bei einem derzeit geltenden Mindestlohn von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde bedeutet dies, dass der Minijobber maximal 50,9 Stunden pro Monat eingesetzt werden darf (450,00 Euro : 8,84 Euro brutto)!

Dokumentation und Bussgeld

Damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam überprüfen können, ist für bestimmte Arbeitnehmergruppen in § 17 MiLoG eine besondere Dokumentationspflicht eingeführt worden.

Der Arbeitgeber muss in folgenden Fällen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab den für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitraum aufzubewahren:

  • Arbeitnehmer, die in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig sind sowie
  • Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV, d.h. geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte.

Ordnungswidrigkeit

Für den Fall, dass der Arbeitgeber die dargestellte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 30.000,00 Euro.

Sollte einem Arbeitnehmer der gesetzlich vorgesehene Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, werden diese Verstöße sogar mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet.

Fazit

Sollte die eingangs dargestellte Studie zutreffend sein, drohen den gesetzeswidrig handelnden Arbeitgebern nicht nur die Nachzahlung von Differenzlöhnen und Sozialversicherungsbeiträgen, sondern auch sehr schmerzhafte Bußgelder, die durch die Zollverwaltung als zuständige Prüfbehörde verhängt werden können!

 

Quellen:
Süddeutsche Zeitung vom 30.01.2017
Gesetzt zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetzt - MiLoG
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)