Weitere Entlastungen von Bürokratie

Der Bundeserat hat am 12. Mai 2017 dem „Zweiten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ zugestimmt.

Mit diesem Gesetz wurden verschiedene Einzelmaßnahmen geschaffen, die die mittelständige Wirtschaft von Bürokratie entlasten sollen, wobei hier auch nichtsteuerliche Aspekte angesprochen werden (z. B. Änderungen der Handwerksordnung).

Es folgt ein kurzer Überblick über die für die Praxis wesentlichen steuerlichen Punkte, die im Gesetzesentwurf enthalten sind:

  • Wegfall der Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine
    Für zugegangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung. Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine - deren Aufbewahrungszeit läuft mit dem Versand der Rechnung ab. Dies gilt allerdings nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezogen werden (§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO). Die Neuregelung betrifft alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12.2016 noch nicht abgelaufen ist (demnach auch für "Altfälle" von bisher bereits archivierten Lieferscheinen).
  • Anhebung der Betragsgrenze für eine quartalsweise Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen von 4.000 auf 5.000 EUR
    Bisher waren Lohnsteueranmeldungen quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR betrug. Der letztgenannte Betrag wurde ab 2017 auf 5.000 EUR erhöht (§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG).
  • Erhöhung des Schwellenwerts für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 EUR
    Für die Praxis von großer Relevanz wird die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen sein. Diese steigt von 150 auf 250 EUR an (§ 33 UStDV). Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.
  • Vereinfachte Fälligkeitsregelung für Sozialversicherungsbeiträge
    Es wurde eine Änderung bei der Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge beschlossen. Beiträge, deren tatsächlicher Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, können demnach anhand des Wertes für den Vormonat beziffert werden. Mit dieser sog. vereinfachten Lösung entfällt die bisherige Schätzung der Werte (§ 23 Abs. 1 Satz 2 ff SGB IV). Allerdings müssen die sich ergebenden Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld in der Entgeltabrechnung des Folgemonats rechnerisch noch abgezogen oder addiert werden. Dieses Verfahren war bisher schon als "vereinfachtes Verfahren" in der Entgeltabrechnung programmiert, wird ab 2017 aber von weit mehr Unternehmen genutzt werden können.
  • Erhöhung zu den Aufzeichnungspflichten für GWG von 150 auf 250 EUR
    Künftig sind Aufzeichnungen nur noch erforderlich, sofern der Wert des Wirtschaftsguts 250 EUR übersteigt. Zu den Aufzeichnungspflichten selbst ist es inhaltlich zu keiner Änderung gekommen; es wurde lediglich die bisherige Wertgrenze von 150 EUR maßvoll angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG). Die neue Wertgrenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).
  • Erhöhter Grenzwert von 72 EUR Tageslohn für die Lohnsteuerpauschalierung

 

Quellen:
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie v. 29.3.2017
Beschluss des Bundesrates vom 12.5.2017