Bitcoins und Kryptowährungen

Der Bereich der Kryptowährungen stellte lange Zeit einen Nischenbereich dar, der außrhalb des üblichen juristischen und wirtschaftlichen Bilckfelds lag. Die erste Kryptowährung war Bitcoin. Heute existiert ein unüberschaubares Feld von über 1.500 verschiedenen Cyberwährungen.

Spätestens mit den enormen Wertsteigerungen erwachte das Interesse zahlreicher Anleger aber auch das Interesse der Finanzverwaltung.

Bitcoin & Co. sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel. Da sich der Kurs allein nach Angebot und Nachfrage richtet, stellen Kryptowährungen als eine unabgängige "Ersatzwährung" Spekulationsobjekte dar. 

Investitionsarten

Nicht alle Kryptowährungen und Investitionsarten sind steuerlich gleich zu behandeln:

Handel mit Kryptowährungen:

Der Handel mit Kryptowährungen ist vermutlich die häufigste Aktivität.

Mining von Kryptowährungen:

Das Mining ist der Grundbaustein der meisten Kryptowährungen. Die Blockchain, die meist zugrundeliegende Technologie, wird durch das Mining angetrieben. Dies benötigt eine enorme Rechenleistung. Da es sich für die meisten Marktteilnehmer nicht lohnt, allein zu minen, schließen sich viele Miner zu sogenannten Miningpools zusammen. Diese Art des Mining wird Proof-of-Work genannt. Als weitere Variante hat sich noch das sog. Proof-of-Stake etabliert. Dabei werden die eigenen Coins eingesetzt, um weitere Coins zu generieren.

Sonstige Investments in Kryptowähungen:

Hierunter fällt zum Beispiel das Cloud Mining. Statt selber Rechenleistung bereit zu halten, mietet man sich hier Rechenleistung von einem Dritten. Der Dritte verwatlet die Rechner und erhält üblicherweise hierfür eine Gebühr. Der Erwerber erhält im Gegenzug regelmäßig eine Ausschüttung. Eine andere Art ähnelt klassischen Anlagen wir Darlehen, Genussrechten oder stillen Gesellschaftsbeteiligungen. Der Anleger investiert eine bestimmte Summe an Coins, die der Anbieter zum Handel oder Mining verwendet. Der Anleger erhält später meist seine Coins plus Rendite zurück. Eine weitere Variante stellt das Margin-Trading bzw. Future-Geschäfte dar, die im Einzelfall abgegrenzt werden müssen.

Privatpersonen

Die steuerliche Behandlung der Aktivititäten unterscheidet sich danach, ob sie (noch) im privaten Bereich durchgeführt werden oder (schon) gewerblicher Natur sind.

Wertveränderungen haben keine steuerlichen Folgen. Diese können sich erst bei Verkauf bzw. Tausch ergeben.

Bei Privatanlegern ist die Investition in Bitcoins & Co. nicht anders zu behandeln als Briefmarkensammlungen. Sie unterliegen demnach der Spekulationsfrist von einem Jahr (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Vergeht zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Kryptowährung mehr als ein Jahr, ist der gesamte Veräußerungsgewinn nicht steuerbar. Spiegelbildlich können Veräußerungsverluste nicht geltend gemacht werden. Als Anschaffungszeitpunkt kommt es auf den schuldrechtlichen Vertrag an; dies ist insbesondere bei Initial Coin Offerings relevant.

Die Haltefrist verlängert sich auf 10 Jahre, wenn aus der Nutzung der Kryptowährung Einkünfte in mindestens einem Kalenderjahr erzielt wurden. Dies kommt bspw. in Betracht, wenn die Bitcoins & Co. an Trader gegen Entgelt verliehen werden oder beim Proof-of-Stake. Der Anleger sollte sich vor Verkauf hinsichtlich möglicher steuerlicher Folgen beraten lassen, da aufgrund der vielfältigen unterschiedlichen Ausgestaltungen keine allgemein Aussage getroffen werden kann.

Soweit die Gewinne die Freigrenze von 600 € im Kalenderjahr nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.

Bei der Berechnung des Gewinns soll gem. der Finanzbehörde Hamburg die FiFo-Methode angewendet werden (analog zu Fremdwährungen gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Es wird davon ausgegangen, dass die zuerst gekauften Bitcoins auch zuerst verkauft werden (First in, First out) . Anzuraten ist daher, eine chronologische Auflistung über die Anzahl der gekauften und verkauften Coins zu erstellen.

Zu beachten ist, dass die Einkommensteuer nicht erst mit Umtausch in Euro oder eine andere staatliche Währung anfällt. Sofern erworbene Bitcoins als Zahlungsmittel eingesetzt werden, gilt dies als Tausch gegen Waren und Dienstleistungen und stellt somit bereits zu diesem Zeitpunkt eine Veräußerung dar. Vereinfacht ist jeder Abgang von der Kryptowährungen als eine Veräußerung anzusehen.

Bei der Ermittlung des Gewinns oder auch Verlustes sind die Anschaffungskosten sowie mögliche anfallende Nebenkosten von dem Veräußerungsgewinn abzuziehen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zu den Nebenkosten zählen z.B. die beim Börsenhandel anfallenden Gebühren.

Beim Mining soll keine Steuerbarkeit vorliegen. Anders aber beim Cloud-Mining, denn hier können je nach Ausgestaltung des Vertrags wiederkehrende Bezüge oder sonstige Einkünfte vorliegen.

Unternehmen

Gewerblicher Handel liegt eindeutig vor, wenn dieser durch eine juristische Person kraft Rechtsform (z.B. GmbH) durchgeführt wird. Bei natürlichen Personen liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden. Dies kann auch bei einer hohen Anzahl von Trades mit hohem Volumen angenommen werden. Als gewerbliche Tätigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Dienstleistung wie ein professioneller Händler gegen Gebühr für andere durchgeführt wird. Ausgenommen ist der Handel für Freund und Familie ohne dafür Gebühren zu kassieren, denn dann liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor.

Größter Unterschied zur Besteuerung bei Privatpersonen ist, dass für gewerblich Handeltreibende keine Spekulationsfrist existiert. Jeder Handel - auch außerhalb der Jahresfrist - ist steuerpflichtig.

Zudem stellen sich Fragen zur Umsatzsteuer. Der EuGH hat sich bereits früh mit dem gewerblichen Handel von Kryptowährungen befasst (Hedqvist-Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015, Az. C-262/14) und kommt zu dem Schluss, dass es sich beim Umtausch von Bitcoins & Co. um steuerfreie Umsätze handelt. Voraussetzung ist, dass die Kryptowährungen als alternatives Zahlungsmittel vom Markt akzeptiert sind und keinen anderen Zweck erfüllen. Ist dies nicht der Fall (z.B. bei Filecoins), ist zu prüfen, ob ggf. andere Befreiungstatbestände vorliegen. Auch bei Leistungen der Miner (als auch bei der Transaktionsgebühr dafür) handelt es sich um nicht steuerbare Vorgänge. Bei der Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen ist jedoch darauf zu achten, dass es sich um ein umsatzsteuerliches Tauschgeschäft handeln kann. Hierzu sollte der Sachverhalt genau von einem Steuerberater geprüft werden.

Bilanzsteuerlich sind die Ansatz-, Ausweis- und Bewertungsvorschriften zu beachten. Dies spielt spätestens bei der Erstellung des Jahresabschlusses eine Rolle. Auf die Einzelheiten wird hier nicht näher eingegangen.

Schließlich kann festgestellt werden, dass nicht nur die Technologie hinter Kryptowährungen sondern auch die steuerliche Beurteilung komplex sein kann. Der Mangel an Rechtsprechungen in diesem Bereich lässt einige Fragen noch ungeklärt. Lassen Sie sich daher beraten.

 

Quellen:
Bundestags-Drucksache 19/370 S. 26 Frage 25 - Schriftliche Antwort der Bundesregierung auf die Frage einer Abgeordneten
Für Privatanleger: Erlass des Finanzministeriums der Freien und Handestadt Hamburg vom 11.12.2017
Für Umsatzsteuer: Schreiben des Bundesfinanzministeriums für Finanzen vom 27.02.2018