Steuererklärungsfristen und Änderungen für das Kalenderjahr 2017

Die Jahressteuererklärungen für 2017 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2018 abzugeben. Für Steuererklärungen, die von Steuerberatern angefertigt werden, wird allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2018 gewährt.

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist es nicht mehr notwendig Belege mit der Steuererklärung einzureichen. Ihr Finanzamt fordert die Belege nur bei Bedarf im Einzelfall an. Bitte bewahren Sie die Belege deshalb bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens auf.

Zur Vermeidung einer Vielzahl von Rückfragen und Beleganforderungen hat die bayerische Steuerverwaltung zusammen mit den Steuerberaterkammern München und Nürnberg sowie der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe Empfehlungen zur Belegvorlabe erarbeitet. Die empfohlene Generalklausel, bei welchen Sachverhalten es abstrakt sinnvoll ist, Belege gleich mit de Steuererklärung einzureichen, lautet: Je bedeutender ein steuerlicher Sachverhalt ist, desto höher sind die Anforderungen an die Belegvorlage. Ein steuerlicher Sachverhalt ist in der Regel bedeutend, wenn er

  • neu bzw. erstmalig oder einmalig ist,
  • einen außergewöhnlichen (Geschäfts-)Vorfall darstellt,
  • sich gegenüber dem Vorjahr erheblich ändert oder
  • eine sprübare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.

Lesen Sie auch meine Blog-Einträge vom 23.01.2017 und 18.02.2017.

Quelle:
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 02.01.2018
Monatsbericht des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.08.2016