Die Corona-Krise - pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen

Es wurde eine weitere Steuererleichterung beschlossen.

Aufgrund der mit der Corona-Krise verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens fallen Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Vergleich zu den Vorjahren teilweise erheblich geringer aus.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 müssen rücktragsfähige Verluste (§ 10d Abs, 1 Satz 1 EStG) erwartet werden. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den Veranlagungszeitraum 2019 veranlagt worden sind, können grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Diese Anträge sollen auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Die Einzelheiten der möglichen Anpassungen sowie ein vereinfachtes Beispiel hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 24.04.2020 veröffentlicht.