Corona-Steuerhilfegesetz

Am 28.5.2020 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Gesetzesentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen. Das Gesetz wurde am 05. Juni 2020 vom Bundesrat verabschiedet. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20.3.2020.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzes:

  • Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die befristete Umsatzsteuersenkung für Speisen auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % soll ab dem 1.7.2020 gelten und am 30.6.2021 enden. Der ermäßigte Steuersatz gilt für erbrachte Restaurantleistungen und Verpflegungsleistungen, jedoch nicht für die Abgabe von Getränken.

    Hinweis: Die Regierungskoalition hat ein Konjunkturpaket auf den Weg gebracht, das eine weitere, befristete Senkung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorsieht. Für die Gastronomie würde damit in diesen sechs Monaten der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent gelten. Siehe hierzu den Blog-Beitrag zum Konjunkturpaket und zu den administrativen Folgen der Umsatzsteuersenkung.

  • Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

  • Steuerfreier “Corona-Bonus”: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten gem. § 3 Nr. 11 Buchst. a EStG nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren. Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies war zuvor nur in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen angeordnet und wird nun im Gesetz verankert.

  • Entschädigungsanspruch bei fehlender Kinderbetreuung: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung für Eltern, die ihre Kinder mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit selbst betreuen und daher Ausfälle erleiden, wird auf bis zu 20 Wochen verlängert – jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind. Ersetzt werden 67 % des Verdienstausfalls, maximal 2.016 € monatlich. Die Verlängerung soll rückwirkend zum 20.3.2020 gelten.

    Zugleich erweiterte der Bundestag den Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind.

  • Umwandlungen: Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Satz 1 und 3 UmwStG werden vorübergehend von 8 auf 12 Monaten verlängert, wenn die Anmeldung zur Eintragung oder der Abschluss des Einbringungsvertrags im Jahr 2020 erfolgt.

  • Kommunen: Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31.12.2022 verlängert.

  • Internationales Steuerrecht: Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein Schreiben abweichende Bestimmungen zu treffen.

Ein Verlustrücktrag gem. § 10d EStG bis in das Veranlagungsjahr 2016 wurde vom Bundestag am 28.5.2020 abgelehnt.