Konjunkturpaket - Senkung des Umsatzsteuersatzes

Die Finanzverwaltung äußert sich zum Umgang mit den geänderten Umsatzsteuersätzen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat eine Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung veröffentlicht. Das Dokument gibt den Stand Juli 2020 wieder. Die Kurz-Info umfasst u.a.:

  • Ausführungen zum Spezialfall der Gastronomie

  • Zwei ausführliche Beispiele zu Anzahlungen

  • Erläuterungen zur Rechnungsstellung

  • Ein Beispiel zu Teilleistungen

Auch das Bundesministerium für Finanzen hat ein endgültiges Schreiben vom 30.06.2020 veröffentlicht. Weiterhin stellt das BMF auch eine Liste von FAQ zur Verfügung.

Für die Gastronomie erging ein gesondertes Schreiben vom 02.07.2020 des BMF. Darin wird u.A. aufgeführt:

  • Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All- Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden".

  • Das BMF sagt nun mit Schreiben v. 2.7.2020: Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird (zuvor waren es 20 %).

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