Neues zum häuslichen Arbeitszimmer - personenbezogene Ermittlung

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder bei einer Aus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist ausgeschlossen, wenn der Raum nicht so gut wie ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird.

Die Aufwendungen können entweder voll oder bis zu einem Betrag von 1.250 € (kein Pauschbetrag, keine Aufteilung bei nicht ganzjähriger Nutzung) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wird allerdings ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt, entfällt ein Abzug der Aufwendungen.

Mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 VI R 53/12 und VI R 86/13 hat der Bundesfinanzhof nunmehr seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann.

Nutzen Ehegatten oder Lebenspartner ein Arbeitszimmer in einer gemeinsam gemieteten Wohnung gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden und von ihm getragenen Aufwendungen (z.B. Mietzahlungen) als Werbungskosten abziehen, denn jeder setzt seine gesamten Aufwendungen zur Einkünfteerzielung ein. Dabei gelten Mietzahlungen jeweils zur Hälfte als Aufwendungen eines Ehegatten/Lebenspartners. Auf den tatsächlichen jeweiligen Nutzungsumfang des Arbeitszimmers kommt es nicht an.

BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Insoweit sind die Voraussetzungen für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu prüfen.

 

Quellen:
Pressemitteilung Nr. 13 des BFH vom 22. Februar 2017
Urteil des BFH vom 15.12.2016 – VI R 53/12
Urteil des BFH vom 15.12.2016, VI R 86/13