Fahrrad-Leasing: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gesundheit ist ein Thema, das aktuell große Kreise zieht. Zum Büroalltag ist ein Ausgleich durch sportliche Betätigung erforderlich und wichtig. So fragen sich auch Arbeitgeber, wie sie ihren Mitarbeitern hinsichtlich gesundheitlicher Aspekte Unterstützung bieten können. Zudem ist es mittlerweile in Ballungsräumen und Großstädten ein teures Vergnügen, als Pendler mit dem Auto zu fahren und es zu parken. Durch die Kombination von Fahrrädern mit immer leistungsstärkeren Elektromotoren und immer größerer Reichweite hat sich für den Weg zur Arbeit eine immer interessantere Alternative für Pendler entwickelt. Arbeitgeber tragen dieser Entwicklung Rechnung und stellen immer häufiger ihren Arbeitnehmern entsprechende E-Bikes zur Verfügung – zusätzlich zum oder statt eines herkömmlichen Dienstwagens.

Eine Methode ist derzeit auf dem Vormarsch - das (Elektro)Fahrrad-Leasing. Sie birgt Vorteile sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer.

Hintergrund - Gehaltsumwandlungsmodell

Der Arbeitgeber schließt mit einem Provider, der die gesamte Abwicklung betreut, einen Rahmenvertrag ab. Ferner werden zwischen dem Arbeitgeber und einem Leasinggeber Leasingverträge über die Fahrräder mit einer festen Laufzeit von zumeist 36 Monaten bzw. einer mehrjährigen festen Grundmietzeit mit (im Falle der unterlassenen Kündigung) anschließender automatischer Verlängerung abgeschlossen.

Zeitgleich schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer für ebendiese Dauer einen Überlassungsvertrag hinsichtlich des Fahrrads ab, welcher auch eine private Nutzung zulässt. Danach wird das Gehalt für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag heruntergesetzt; der Arbeitnehmer verpflichtet sich zugleich zu einem sorgfältigen Umgang sowie dazu, das Fahrrad auf eigene Kosten zu warten und zu pflegen. Zudem sehen die Verträge häufig vor, dass der Arbeitnehmer das von ihm genutzte Leasingfahrrad bei Beendigung der Überlassung käuflich erwerben kann.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die steuerliche Betrachtungsweise ist dabei nicht uninteressant. Die Finanzverwaltung (hat den Trend erkannt und äußert sich zur lohnsteuerlichen Behandlung des (Elektro)Fahrrad-Leasings. 

Werden geleaste (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, stellt dies Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils dar. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt und der Arbeitgeber an der Verschaffung mitgewirkt hat. Aktuell ist dies bei den bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarung mitwirkt.

Der geldwerte Vorteil wird gem. dem Bundesministerium für Finanzen wie folgt ermittelt:

Überlassenes Verkehrsmittel

Bewertung des Arbeitslohns

Gesetzliche Grundlage

1

Fahrrad

mtl. 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten)

§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG

2

Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z.B. Fahrradverleihfirmen)

96% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl. 1.080 € Rabatt-Freibetrag

§ 8 Abs. 3 EStG

3

Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht)

vgl. Zeilen 1 und 2

4

Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.B. > 25km/h)

wie bei Kfz (d.h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeile 1 müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden.)

§ 8 Abs. 2 Sätze 2 - 5 EStG

Die 44,00 €-Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) kommt nicht zum Ansatz bzw. wird nicht verbraucht, da es sich nicht um eine Marktpreisbewertung handelt. Das heißt gestalterisch kann die 44,00 €-Freigrenze anderweitig genutzt werden.

Aber Achtung! Wird vom Arbeitgeber das elektrische Aufladen unentgeltlich oder verbilligt gewährt, sieht die Finanzverwaltung dies gegenwärtig wie folgt:

  • Elektrofahrräder < 25 km/h, o. Kennzeichen = Sachbezug, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG
  • Elektrofahrräder > 25 km/h m. Kennzeichen = steuerfrei, § 3 Nr. 46 EStG

Deshalb empfiehlt es sich, die mtl. 44,00 €-Freigrenze für Benzingutscheine oder ShoppingCards nicht unbedingt voll auszuschöpfen, damit der Arbeitgeber noch genug Spielraum für das Laden von privaten Handys und E-Bikes (die keine Fahrzeuge darstellen) seiner Arbeitnehmer hat.

Fraglich ist, ob diese Auffassung der Finanzverwaltung rechtens ist. Das dem Mitarbeiter zur Verfügung gestellte Dienstrad wird i.d.R. nach der sog. 1 %-Regelung abgerechnet. Die 1 %-Regelung deckt – zumindest bei den Dienstwagen – sämtliche anfallende Kosten ab. Daher stellt sich wohl die Frage nach der Anwendung der 44,00 €-Freigrenze bzw. der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung anschließen wird.

Eine Ausnahmeregelung bei der Bewertung des geldwerten Vorteils gibt es: Liegt eine vom Arbeitnehmer unabhängige Sonderrechtsbeziehung (keine Gehaltsumwandlung, kein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil) vor und trägt der Arbeitnehmer sämtliche Kosten und Risiken aus der Überlassung, dann liegt der geldwerte Vorteil in der Verschaffung verbilligter Leasingkonditionen und ist mit dem Marktpreis zu bewerten. Die 44,00 €-Grenze ist grundsätzlich anwendbar, sofern die sich nach des Arbeitnehmers gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44,00 € im Kalendermonat nicht übersteigen.

Kauf des (Elektro-)Fahrrads nach Leasingende

Sollte der Arbeitnehmer nach Beendigung der Vertragslaufzeit das (Elektro-)Fahrrad vom Leasinggeber oder einem Dienstleister zu einem geringeren Preis als dem Endpreis erwerben, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern. Ein evtl. Preisvorteil steht im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Der Endpreis eines (Elektro-)Fahrrads, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer übereignet wird, ist nach Verwaltungsauffassung aus Vereinfachungsgründen mit 40 Prozent der auf volle 100,00 € abgerundeten unverbilligten Preisempfehlungen des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Radls anzusetzen.

Vor diesem Hintergrund kann es sich anbieten, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad erwirbt und es sodann seinem Arbeitnehmer weiterhin zur Verfügung stellt.

Vorteile

Vorteile für den Arbeitnehmer:

  • 20% - 40% Ersparnis am Fahrradpreis
  • kleine monatliche Raten
  • kompletter Rundumschutz während der Leasingzeit
  • sowohl Privat als auch für den Arbeitsweg nutzbar
  • nicht auf ein Fahrrad begrenzt

 

 

Vorteile für den Arbeitgeber:

  • Hohe Mitarbeitermotivation ohne zusätzliche Kosten
  • Förderung der Mitarbeitergesundheit
  • Bindung der Mitarbeiter
  • Aktiver Beitrag zu Umweltschutz und Verkehrsverbesserung
  • Instrument zur gerechten Bezuschussung betrieblicher Mobilität aller Mitarbeiter
  • Positives, nachhaltiges und innovatives Arbeitgeberimage
  • Kostenersparnis im Firmenfuhrpark durch geringere Parkplatzkosten

Als Teil des Programms "München e-mobil" will die Stadt München mit der Förderrichtlinie Elektromobilität ebenfalls einige Anreize schaffen. Wer sich jetzt für ein Elektrorad entscheidet, bekommt vom Referat für Gesundheit und Umwelt bis zu 1.000 Euro Förderung. Wer dabei auch noch sein Auto stilllegt, kann noch einmal zusätzlich 1.000 Euro beantragen. Mehr hierzu in meinen Blog-Eintrag vom 01. August 2017.

Gesundheitskassen sind ebenfalls auf diese Thematik aufmerksam geworden. Die AOK bietet regional ein Gewinnspiel „Mit dem Rad zur Arbeit“ an. Wer in einem Zeitraum von drei Monaten mindestens an 20 Tagen den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad bestreitet, hat die Möglichkeit, diverse Preise zu gewinnen. Das regt ebenfalls zum fit werden an! Auch die DAK hat eine Aktion „Bewegtes Büro“ ins Leben gerufen, bei der die Arbeitnehmer geschickt Sport in ihren Alltag integrieren. In dieser Aktion wird am Ende das „kreativste Büroteam“ geehrt, das es mit den originellsten Einfällen geschafft hat, Sport und Arbeit miteinander zu verbinden.

 

Quellen:
Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 22. Mai 2017