Optionsmodell nach § 1a KStG

Nachdem der Bundestag am 21.05.2021 das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet hatte, hat am 25.06.2021 der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt. Ab 1.1.2022 tritt dieses in Kraft.

Eine Option nach § 1a KStG ermöglicht es nun auch Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern, Gewinne nach den Regelungen der Körperschaftsteuer zu thesaurieren und dabei die Rechtsform der Personengesellschaft beizubehalten.

Eine Übersicht über die neue Regelung und ein Vergleich des neuen Optionsmodels sowie der bisher schon geltenden Thesaurierungsmöglichkeit nach § 34a EStG habe ich in einem Merkblatt zusammengefasst.

Dieses Merkblatt kann nur einen kurzen Einblick geben. Das Merkblatt kann nicht alle Fallstricke auflisten.

Die Lebenssachverhalte sind meist komplizierter, auch da noch keine offizielle Stellungnahme (BMF-Schreiben) zu einzelnen Fragestellungen vorliegen. Sollte die Ausübung der Option in Betracht gezogen werden, sollte bei der Planung und Umsetzung ein Steuerberater einbezogen werden.


Nachtrag vom 30.09.2021:

Mit Schreiben vom 30.9.2021 ist diversen Verbänden ein Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) zugegangen, zu dem sie Stellung nehmen können.