elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Mitarbeiter reicht dem Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt also keinen „gelben Zettel“ mehr ein. Der Arbeitnehmer erhält jedoch weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

Hier finden Sie eine Darstellung und Übersicht des Verfahrens. Bitte informieren Sie Ihre Mitarbeiter über das geänderte Verfahren beim Arzt. Und hier die Prozessdarstellung als Klick-PDF.

Zukünftiges Vorgehen bei der Lohnabrechnung

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Der Abruf erfolgt nur im sog. Pull-Verfahren. Dies bedeutet, dass jede Krankmeldung einzeln bei der Krankenasse abgefragt werden muss. Eine Sammelmitteilung oder automatische Weiterabe an die Lohnprogramme durch die Krankenkassen erfolgt nicht. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.

Bitte beachten Sie, dass die Abstimmung und Rückübermittlung der Daten von der Krankenkasse 3-4 und maximal 14 Tage in Anspruch nehmen kann. Melden Sie Krankheitszeiten daher bitte unverzüglich, damit die Rückmeldung rechtzeitig zum Zeitpunkt der Lohnabrechnung vorliegt.

In Planung

Voraussichtlich Ende Januar / Anfang Februar 2023 wird über DATEV Unternehmen Online die erweiterte Funktion zur eAU-Abfrage unter DATEV Personaldaten freigegeben werden. Hier können Sie - als Arbeitgeber - selbständig die Fehlzeiten eintragen und die Abfragen durchführen. Diese werden dann mit den Lohnprogrammen synchronisiert.

Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte

Das Verfahren gilt auch für Minjobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte

  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland

  • sonstige AU-Bescheinigungen - wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.

Neue Gutachterwerte für Immobilien - vorzeitige Schenkungen einplanen

Im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform spielen die Feststellungen des Gutachterausschusses zukünftig eine wichtige Rolle. Die Grundsteuer B für das Grundvermögen wird ausschließlich am Bodenwert ausgerichtet. Eigentümerinnen und Eigentümer werden im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Steuerklärung zu ihrem Grundvermögen abzugeben.

Üblicherweise wurden die Berichte des Gutachterausschusses alle 2 Jahre zum 31.12. festgestellt. Dies ist zuletzt am 31.12.2020 vorgenommen worden. Mit der Novellierung der Grundsteuer wurde die Stichtagsregelung dahingehend geändert, dass Bodenrichtwerte jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln sind (§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB). Zum 1.1.2022 müssen die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen daher neu festgelegt werden.

Die Bewertung von Immobilien wird insbesondere auch bei Immobilienübertragungen, z.B. im Wege der Schenkung, maßgeblich von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Angesichts der zuletzt teilweisen enormen Bodenpreissteigerungen ist es ratsam, bei geplanten Grundstücksübertragungen noch rechtzeitig bis zum 31.12.2021 einen Notartermin zu vereinbaren. Damit greift der zuletzt festgestellte Bodenrichtwert - also der wohl geringere Wert vom 31.12.2020. Geringer bewertetes Vermögen führt auch zu einer geringeren Schenkungssteuer, soweit Freibeträge bereits verbraucht sind bzw. langfristig verbraucht sein werden.

In einigen Gemeinden, vor allem in Großstädten, war die Einholung der Auskünfte kostenpflichtig (z.B. in München 30 €/Anfrage). Die notwendigen Informationen - wie Bodenrichtwerte - sollen die Bürgerinnen und Bürger zukünftig auf einfache Weise über eine Internetseite einsehen können.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen

Die Finanzverwaltung hat die “Begünstigungen” und Sonderregelungen für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 5. November 2021 anhand vieler Beispiele erläutert und darin auch den Anwendungszeitraum verlängert.

Es wird auf die Voraussetzungen und insbesondere die Art der begünstigten Fahrzeuge eingegangen (Art des Fahrzeugs und Anschaffungszeitpunkt). Danach wird die Ermittlung des maßgebenden Listenpreises sowie die Ermittlung des privaten Nutzungswerts detailliert dargestellt. Auch Besonderheiten, wie z.B. der Umgang bei Wechsel des Nutzungsberechtigen und von Poolfahrzeugen, werden erwähnt.

Dieses Schreiben ist ein guter Leitfaden zur steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen.

Die administrativen Auswirkungen der beschlossenen Umsatzsteuersenkung

Die administrativen Auswirkungen der beschlossenen Umsatzsteuersenkung

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Als zentrales Element zur Erreichung dieses Ziels hat die Regierungskoalition beschlossen, den Umsatzsteuersatz für einen befristeten Zeitraum zu senken. Welche Bereiche sind durch die Steuersatzänderungen betroffen und bedürfen einer kurzfristigen Anpassung?

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Die Corona-Krise - weitere Links

Die Corona-Krise - weitere Links

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus tauchen unterschiedliche Fragestellungen auf, u. a. die Themen Kurzarbeit, Soforthilfe, Abstandsregelungen oder Ausgangsbeschränkungen sowie zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen.

Verbänden engagieren sich derzeit stark und stellen gute Übersichten zur Verfügung, die als Einstieg dienen können und auf weitere Quellen verlinken. Genannt werden soll hier der vbw und die IHK.

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Corona-Steuerhilfegesetz

Corona-Steuerhilfegesetz

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 05. Juni 2020 vom Bundesrat verabschiedet. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes, z.B. zur Kurzarbeit und Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie, finden Sie hier zusammengefasst.

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